|
Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions-
und Logistikunternehmer - (VBGL)
in der Fassung vom 27. Januar 2003
Präambel
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und
Entsorgung (BGL) e.V. empfiehlt den seinen
Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Güterkraftverkehrs- und
Logistikunternehmern die nachstehenden Vertragsbedingungen
unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren
Auftraggebern/Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei,
der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine
Geschäftsbedingungen zu verwenden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für Unternehmer, die
– als Frachtführer im gewerblichen Straßengüterverkehr
Frachtverträge schließen,
– als Spediteure Speditionsverträge mit Selbsteintritt (§ 458
HGB) zu festen
Beförderungskosten (§ 459 HGB) und über Sammelladung (§ 460 HGB)
sowie
Lagerverträge schließen,
– als Logistikunternehmer Dienstleistungen erbringen, die mit
der Beförderung
oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, auch insoweit,
als sie
nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion,
Montage von
Teilen, Veränderungen des Gutes).
(2) Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im
Binnenverkehr und im
grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln der CMR
nicht entgegen
stehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen
Union und des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des
Aufnahmemitgliedstaats
diesen Bedingungen entgegen stehen. Sie finden weiterhin
Anwendung im nationalen
kombinierten Ladungsverkehr und im multimodalen Verkehr (§§ 452
– 452d
HGB), sofern mindestens eine Teilstrecke im Straßengüterverkehr
durchgeführt
wird.
(3) Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach
Maßgabe von § 9
sowie für den Entsorgungsverkehr, dessen Besonderheiten in § 10
geregelt sind.
Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen,
die nicht dem Regelungsbereich
des GüKG unterliegen.
(4) Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die
ausschließlich
1. Verpackungsarbeiten
2. die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung
betreffen.
Sie gelten weiterhin nicht für Verträge mit Verbrauchern.
I. Frachtgeschäft einschließlich Spedition im Selbsteintritt
Der Unternehmer im Frachtgeschäft sowie im Beförderungsgeschäft
bei der Spedition im
Selbsteintritt wird nachfolgend in diesem Abschnitt als
Frachtführer bezeichnet.
§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und
Fahrzeuggestellung
(1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor
Durchführung der
Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des
Vertrages beeinflussenden
Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht,
Menge sowie
einzuhaltenden Terminen auch besondere technische Anforderungen
an das Fahrzeug
und eventuell erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes
hat der
Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der
Beförderung, für das zu
stellende Fahrzeug/Zubehör oder für den Deckungsschutz der
Haftpflichtversicherung
des Frachtführers von Bedeutung ist.
(2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der
Versicherungsdeckung ausgeschlossen
sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren,
Wertpapiere
und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung
schriftlich oder
in Textform mitzuteilen. Das Gleiche gilt für hochwertige Güter,
insbesondere
Kunstgegenstände und Antiquitäten, Tabakwaren, Spirituosen,
technische Geräte
aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung
des Absenders
nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete
Fahrzeuge zu stellen.
§ 3 Übergabe des Gutes
(1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in
beförderungsfähigem
Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und
ordnungsgemäß
ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu
übergeben.
(2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens
der Voraussetzungen
des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel
hingewiesen hat, so
trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den
Frachtbrief oder das
andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall
zum Ersatz aller
Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel
entstanden sind.
§ 254 BGB bleibt unberührt.
(3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke
sowie deren
Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm
dies möglich
und zumutbar ist.
(4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge
oder Gewicht des
Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich
und vereinbart ist.
Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der
Überprüfung, für die
entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten.
(5) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser
Angaben gemäß Abs. 3
verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen,
erfolgt die
Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt.
(6) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das
äußerlich erkennbare
Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender
den Zustand des
Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier
besonders bescheinigt.
§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier
(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten,
der beidseitig unterzeichnet
ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten
und kann darüber
hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der
Transportabwicklung
die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein
anderes Begleitpapier
(wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden.
(2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den
Frachtbrief aus, so haftet der
Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder
unvollständigen Angaben
des Absenders entstehen.
(3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer
Frachtbrief, sofern die
Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem
Signaturgesetz erfolgt.
§ 5 Verladen und Entladen
(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften
und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend
zu entladen,
nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen
oder Unterlassungen
der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden,
werden diesen
zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet,
die Betriebssicherheit
der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere
Verladung durch den
Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die
Entladung durch den
Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig.
(2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen
Vorgang angemessene
Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen
(nicht jedoch bei
schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit
Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten
mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und
Entladefrist (höchstens 1
Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle), vorbehaltlich
anderweitiger vertraglicher
Absprachen, pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung
und maximal 2
Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit
niedrigerem
Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann
keine besondere
Vergütung verlangt werden.
(3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten
Bereitstellung
des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später
als zum vereinbarten
Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten
Bereitstellung einverstanden,
so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger
die Verfügungsgewalt
über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem
eine
Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie
bestimmte Ausfertigung
des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält.
(5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung
oder aus Gründen, die
nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade-
oder Entladezeit hinaus,
so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
§ 6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung
(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen
ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine angemessene
Frist mit
der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist den Vertrag
kündigen und seine Rechte
nach § 415 Abs. 2 HGB geltend machen wird.
(2) Ist nach Ablauf der Frist die Hälfte oder mehr des
Ladegewichts verladen, so wird
nach Ablauf der Frist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB
durchgeführt.
(3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht
rechtzeitig zu dem vereinbarten
Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender
unverzüglich in
Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin
unverzüglich mit, ob er mit
einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den
Frachtvertrag kündigen
will. Ist die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte
Bereitstellung des Fahrzeugs durch
grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers verursacht, hat er dem
Absender Ersatz des
entstandenen Schadens nach Maßgabe von § 433 HGB zu leisten.
(4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen
ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme
des Gutes
betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders
einzuholen und zu
befolgen. § 419 Abs. 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.
§ 7 Gefährliches Gut
Der Absender hat bei Vertragsschluss schriftlich oder in
Textform alle Angaben über die
Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu
ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu
übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSE,
so sind UN-Nummer,
Klasse und Verpackungsgruppe des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVSE
in der jeweils gültigen
Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben;
eine
Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Absender nur,
wenn ihm eine vorherige
Mitteilung nicht möglich ist.
Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer - (VBGL) -
in der Fassung vom 27. Januar 2003
§ 8 Ablieferungsquittung
Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der
Empfänger berechtigt, vom
Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines
schriftlichen oder
in Textform gehaltenen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie
gegen die Erfüllung der
sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen.
§ 9 Lohnfuhrvertrag
(1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer
und Auftraggeber
darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug
zur Verwendung
nach Weisung des Auftraggebers stellt.
(2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die frachtrechtlichen
Regelungen dieser Vertragsbedingungen
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Unternehmer
nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht
worden sind. Statt
des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis
verwendet, der
insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.
§ 10 Entsorgungstransporte
Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im
Entsorgungsverkehr
(Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung)
Anwendung. Auftraggeber
und Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils gültigen
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist
insbesondere verpflichtet, die
Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des
Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu
deklarieren und dies
dem Frachtführer – spätestens bei Abschluss des
Beförderungsvertrages – mitzuteilen und
die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B.
Entsorgungs-/Verwertungsnachweis,
Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer
hat die erforderlichen abfallrechtlichen
Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle
transportiert, so ist
§ 7 dieser Bedingungen zu beachten.
II. Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft
Der Unternehmer im Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft im
Sinne von § 1 wird nachfolgend
in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet.
§ 11 Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen
und seine Tätigkeiten
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
§ 12 Leistungsumfang
Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis
466 HGB schuldet der
Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen
erforderlichen Verträge,
soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmen.
§ 13 Vereinbarung besonderer Bedingungen
Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen
Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die
VBGL als Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
§ 14 Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besonders wertvolles
oder gefährliches Gut
(1) Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind
formlos gültig.
Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu
machen Die
Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige
Übermittlung trägt, wer
sich darauf beruft.
(2) Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung
mitzuteilen, dass
Gegenstand des Vertrages 1. Gefährliche Güter 2. Lebende Tiere
und Pflanzen
3. Leicht verderbliche Güter 4. Besonders wertvolle Güter sind.
(3) Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern,
Anzahl, Art und Inhalt
der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Abs. 2, den
Wert des Gutes
und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung
des Auftrags
erheblichen Umstände anzugeben.
(4) Unter besonders wertvollen Gütern werden die in § 2 Abs. 2
genannten Güter verstanden.
Wenn diese Güter Gegenstand des Vertrages sind, hat der
Auftraggeber die
Mitteilung gemäß § 14 Abs. 3 schriftlich oder in Textform an den
Spediteur zu richten.
(5) Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei
Auftragserteilung dem Spediteur
schriftlich oder in Textform die genaue Art der Gefahr und -
soweit erforderlich - die
zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich
um Gefahrgut im
Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder
um sonstige Güter,
für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-,
umgangs- oder abfallrechtliche
Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die
ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere
UN-Nummer,
Klasse und Verpackungsgruppe nach dem einschlägigen
Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
(6) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach den Absätzen
2 bis 5 gemachten
Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
(7) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf irgendwelchen
das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken
oder die Befugnis
der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit
oder der Befugnis
begründete Zweifel bestehen.
§ 15 Zollamtliche Abwicklung
(1) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im
Ausland schließt den
Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die
Beförderung bis zum
Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
(2) Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben
den tatsächlich auflaufenden
Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
(3) Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen
zuzuführen oder frei Haus
zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein,
über die Erledigung der
erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der
zollamtlich festgesetzten
Abgaben zu entscheiden.
§ 16 Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
(1) Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar
mit den für ihre auftragsgemäße
Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen,
Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften;
alte Kennzeichen
müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
(2) Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
1. zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig
leicht
erkennbar zu kennzeichnen;
2. Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt
ohne Hinterlassen
äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband,
Umreifungen oder
ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet
oder sonst
schwer nachahmbar sind; eine Umwicklung mit Folie nur, wenn
diese verschweißt
ist);
3. bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden
Sendung, die aus
mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter
Umfang zuzüglich
längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren
Packstücken zusammenzufassen;
4. bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus
mehreren
Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen
zusammenzufassen;
5. auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch
das Gesetz
über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen
beförderten
Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
(3) Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur
Abwicklung des Auftrags
gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten,
Griffeinheiten, geschlossene
Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene
Waggons, Auflieger
oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
§ 17 Kontrollpflichten des Spediteurs
(1) Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
1. die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie
äußerlich erkennbare
Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu
überprüfen
und
2. Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den
Begleitpapieren oder
durch besondere Benachrichtigung).
(2) Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer
Rechtsperson auf eine
andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
§ 18 Quittung
(1) Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine
Empfangsbescheinigung.
In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die
Anzahl und Art der
Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei
Massengütern,
Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung
im Zweifel
keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen
Menge des Gutes.
(2) Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger
eine Empfangsbescheinigung
über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten
Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die
Empfangsbescheinigung
zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das
Gut
beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur
berechtigt, es wieder an
sich zu nehmen.
§ 19 Weisungen
(1) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur
bis zu einem Widerruf
des Auftraggebers maßgebend.
(2) Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der
Spediteur nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen handeln.
(3) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten,
kann nicht mehr widerrufen
werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur
eingegangen ist.
§ 20 Frachtüberweisung, Nachnahme
(1) Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei
abzufertigen oder der Auftrag
sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen,
berührt nicht die
Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die
Vergütung sowie die
sonstigen Aufwendungen zu tragen.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 enthält keine Nachnahmeweisung.
§ 21 Fristen
Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht
gewährleistet, ebenso wenig
eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern
gleicher Beförderungsart.
§ 22 Hindernisse
(1) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des
Spediteurs zuzurechnen sind,
befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen,
deren Erfüllung unmöglich
geworden ist.
Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der
Auftraggeber berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon
teilweise ausgeführt
worden ist.
Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem
Spediteur die Kosten zu
erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für
den Auftraggeber von
Interesse sind.
(2) Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu
prüfen und den
Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche
Hindernisse für
die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen.
Soweit der
Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den
Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere
Kenntnisse für
bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende
Prüfungs- und
Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.
(3) Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche
Akte berühren die Rechte
des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der
Auftraggeber haftet dem
Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen.
Etwaige Ansprüche
des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten
werden hierdurch
nicht berührt.
§ 23 Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im
Geschäft oder Haushalt des
Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete
Zweifel an deren
Empfangsberechtigung.
§ 24 Lagerung
(1) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen
eigenen oder fremden
Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter
ein, so hat er
dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich bekannt
zu geben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem
zu vermerken.
(2) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu
besichtigen oder besichtigen zu
lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des
Gutes oder
gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen.
Macht er von
dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller
Einwände gegen
die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des
Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen
Spediteurs erfolgt ist.
(3) Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in
Begleitung des Spediteurs zu
dessen Geschäftsstunden erlaubt.
(4) Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B.
Probeentnahme), so kann
der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit
des Gutes
gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt werden. Kommt der
Auftraggeber diesem
Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später
festgestellte
Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf
die vorgenommenen
Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
(5) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine
Angestellten oder
Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder
Befahren des
Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder
sonstigen Dritten zufügen,
es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder
Beauftragten kein
Verschulden trifft.
(6) Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei
gleichzeitigen Fehl- und
Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung
des
Lagerbestandes vornehmen.
(7) Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine
Ansprüche durch den Wert
des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem
Auftraggeber eine angemessene
Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der
Ansprüche des
Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge
tragen kann.
Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der
Spediteur zur
Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
§ 25 Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
(1) Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu
geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu
geben und nach
dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der
Kosten ist er
jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers
tätig wird.
(2) Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was
er zur Ausführung des
Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt,
herauszugeben.
§ 26 Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
(1) Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die
er den Umständen
nach für erforderlich halten durfte.
(2) Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen,
ermächtigt den Spediteur,
verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten,
Wertnachnahmen, Zölle,
Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
(3) Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen,
Zöllen, Steuern und
sonstigen Abgaben, die an den Spediteur insbesondere als
Verfügungsberechtigten
oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der
Auftraggeber den Spediteur
auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur
nicht zu vertreten hat.
Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die
zu seiner Sicherung
oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht
die Notwendigkeit
sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung
einzuholen.
(4) Der Auftraggeber hat den Unternehmer in geschäftsüblicher
Weise rechtzeitig auf
alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten
gegenüber bestehenden,
z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die
mit dem Besitz
des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des
Unternehmers
davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtungen ihm bekannt
sind.
III. Haftung
§ 27 Haftung aus Frachtverträgen
(1) Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des
Gutes im Selbsteintritt
ausführt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes in
der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung
entsteht. Die
Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33
Sonderziehungsrechten für jedes
Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen
eines durchgängigen
Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintretenden
Spediteuren auch für den
Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung
entsteht.
(2) Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als
ausführender Frachtführer in
Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine
weitergehende
Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
§ 28 Grundsätze der Haftung aus Speditionsverträgen
(1) Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den
gesetzlichen Vorschriften. Es
gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung
der vertraglichen
Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für
die sorgfältige Auswahl
der von ihm beauftragten Dritten.
(3) In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder
Beschädigung des Gutes zu
haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429,
430 HGB zu leisten.
(4) Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet
der Spediteur für
Schäden, die entstanden sind aus
-
1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch
den
Auftraggeber oder Dritte,
-
2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im
Freien,
-
3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB),
-
4. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von
Geräten oder
Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,
natürlicher
Veränderung des Gutes,
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens
nachgewiesen
wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten
Umstände entstehen,
so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.
(5) Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen
einen Dritten, für den er
nicht haftet, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf
dessen Verlangen
abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer
Abmachung die
Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers übernimmt.
§ 29 Beschränkung der Haftung aus Speditionsverträgen
(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des
Gutes
(Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe
nach begrenzt
-
1. bei einem Speditionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die
Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf
8,33
SZR für jedes Kilogramm;
-
2. bei einem Vertrag über eine Beförderung mit
verschiedenartigen
Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung,
abweichend
von Nr. 1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm;
in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio.
(2) Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren
oder beschädigt
worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem
Rohgewicht
– der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
– des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil
der Sendung entwertet ist.
(3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der
Höhe nach begrenzt auf
den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall. §
431 Abs. 3 HGB
bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
Personenschäden
und Sachschäden an Drittgut haftet der Spediteur der Höhe nach
begrenzt auf das
Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen
wäre, höchstens auf
einen Betrag von 100.000 € je Schadenfall.
(4) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig
davon, wie viele
Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf
€ 2,5
Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der
verlorenen und
beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei
mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche.
§ 30 Haftung bei verfügter Lagerung
(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des
Gutes (Güterschaden)
ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
1. bei Güterschäden auf 5 € je kg Rohgewicht der Sendung,
höchstens
25.000 € je Schadensfall,
2. bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen
Soll- und Ist-
Bestand des Lagerbestandes (§ 24 Abs. 6) auf 25.000 €,
unabhängig
von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen
Schadenfälle.
(2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit
Ausnahme von
Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer
verfügten Lagerung
begrenzt auf 25.000 € je Schadenfall.
(3) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig
davon, wie viele Ansprüche
aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je
Schadenereignis
begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur
anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche.
§ 31 Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten
nicht, wenn der Schaden
verursacht worden ist
1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers
oder Spediteurs oder seiner
leitenden Angestellten oder durch Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten,
wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den
vorhersehbaren, typischen
Schaden;
2. in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den
Frachtführer oder Spediteur
oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder
leichtfertig und
in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde.
§ 32 Haftung bei logistischen Dienstleistungen
Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder
Lagerung von Gütern im
Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B.
Aufbügeln von Konfektion,
Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes), gelten die
gesetzlichen Bestimmungen des
Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßgabe, dass
Schadenersatzansprüche nur geltend
gemacht werden können, wenn der Schadenfall vom Auftragnehmer
oder seinen
Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden
ist.
Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche
Schäden, für die der
Auftraggeber eine Schadenversicherung (z.B.
Transportversicherung, Feuerversicherung)
abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen diese
Schäden ersetzen muss.
Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist
beschränkt auf einen Betrag
von € 1 Mio. je Schadenfall. § 31 Nr. 1 gilt entsprechend.
IV. Versicherung
§ 33 Haftpflichtversicherung
Der Frachtführer und der Spediteur im Sinne von § 1 haben sich
gegen alle Schäden, für
die sie nach diesen Bedingungen und nach dem 4. Abschnitt des
Handelsgesetzbuches im
Rahmen der Regelhaftungssummen haften, in marktüblichem Umfang
zu versichern.
§ 34
Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§
454 Abs. 2 und 472
Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Wahl nur aufgrund einer
schriftlichen oder
in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach
pflichtgemäßem
Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und
sie zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt
schriftliche
oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter
Angabe der
Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht
eindecken, so hat er
dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
V. Sonstige Bestimmungen
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Fracht-,
Speditions- und
Logistikunternehmer (im Folgenden Unternehmer)
§ 35 Nachnahme
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte
Dienstleistung, die bei
Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu
treffen oder im
Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist.
(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen.
Ist diese
Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der
Unternehmer beim
Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum
Eingang der schriftlichen
Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die
Wartezeit bis
zum Eintreffen der Weisung hat der Unternehmer einen
Vergütungsanspruch. Im
Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.
§ 36 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen
Forderungen, die ihm aus
den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber
zustehen, ein
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner
Verfügungsgewalt
befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht
geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
hinaus.
(2) Der Unternehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
wegen Forderungen
aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach
diesen
Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn
die
Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers
gefährdet.
(3) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem
Monat tritt in allen
Fällen eine solche von zwei Wochen.
(4) Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Unternehmer nach
erfolgter
Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern
und Werten eine
solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur
Befriedigung erforderlich
ist, freihändig verkaufen.
(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Unternehmer
in allen Fällen eine
Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen
berechnen.
§ 37 Verpackung, Verwiegung und Untersuchung des Gutes als
Sonderleistungen
(1) Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels
Vereinbarung nicht
1. die Verpackung des Gutes,
2. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder
Besserung
des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist
geschäftsüblich. Die
Bestimmung in § 3 Abs. 4 für das Frachtgeschäft bleibt
unberührt.
(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind gesondert zu vergüten.
§ 38 Paletten, Ladehilfs- und Packmittel
(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach
diesen Bedingungen
umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln,
insbesondere keine
Gestellung von Paletten.
(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei
Vertragsschluss oder bei
Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief
oder in einem anderen
Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten
Palettenbegleitschein
festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte
Dienstleistung des
Unternehmers, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und
besonders zu vergüten
ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach
Abs. 3.
(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist
mit der Auslieferung beim
Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur,
wenn darüber ein
gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1
und 2 gelten
nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen.
(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3
entsprechend.
§ 39 Verzug, Aufrechnung
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder
sonstigen Voraussetzung
bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer
gleichwertigen
Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher
eingetreten ist. Für
die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.
(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf
Ersatz sonstiger
Aufwendungen, die bei der Durchführung eines Vertrages nach
diesen Bedingungen
entstanden sind, werden vom Unternehmer schriftlich geltend
gemacht. Für den
Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Mit Ansprüchen aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und
damit zusammenhängenden
Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter
Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach
unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet
werden.
§ 40 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers. Hat der Unternehmer
mehrere Niederlassungen,
so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag
gerichtet ist.
§ 41 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen
Bedingungen ist der Sitz
des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller und der
Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat
der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand
der Ort derjenigen
Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.
§ 42 Anwendbares Recht
Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
§ 43 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der
Vertrag im Übrigen bestehen.
Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet,
bezüglich der unwirksamen Teile
Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis
am nächsten kommen.
|