| |
28.02.2007: Deutschland –
Stehzeitenkosten laut OGH-Urteil
Amtsgericht Bonn 33 Euro / Stunde Az: 3 C 356 / 00
Amtsgericht Villingen 66 Euro / Stunde Az: 5 C 298 / 00
Nach der Transportrechtsreform aus dem Jahre 1998 ist das Verladen und Entladen im Handelsgesetzbuch § 412
rechtlich geregelt. Das nationale Frachtrecht gibt eine gesetzliche Regelung über ein Standgeld vor.
§ 412 Abs. 3 HGB:
"Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen
sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). "
Für die Begriffe Lade- und Entladezeit enthält § 412 Abs. 2 HGB eine Legaldefinition:
"Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen
Frist bemisst, kann keine besondere Vergütung verlangt werden."
Damit wurde eine flexible Regelung gewählt, die eine Berücksichtigung der Art des Gutes, der Ladehilfsmittel, der
Fahrzeugart, der Ladetechnik und anderer Begleitumstände des einzelnen Falles zulässt. Für die Lade- und Entladezeit kann der Frachtführer keine besondere Vergütung verlangen.
Die Zeitspanne, in der der Frachtführer das Transportfahrzeug bereit halten muss, wird durch die vereinbarte Fracht vergütet und ist in diese einzukalkulieren. Was eine angemessene Frist ist,
wird im Gesetz nicht weiter konkretisiert. Stellt man auf das Entladen ab, ist allgemein die Entladezeit, die nach Anzeige der Entladebereitschaft durch den Frachtführer unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles von einem ordentlichen Empfänger im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftszeiten (vgl. auch § 358 HGB) benötigt wird, um das Gut zu entladen.
Ob eine Konkretisierung der Angemessenheit sich aus anderen Regelwerken ableiten lässt, ist bei den Kommentatoren des Transportrechts umstritten. Wenig hilfreich erscheint der Hinweis auf einen
Erlass des Reichsverkehrsministers vom 28.10.1940 !! (RVkBl 40 B, Seite 321), der festlegt, dass die Be- bzw. Entladefristen im Güterfernverkehr für je angefangene 1000 kg 20 Minuten beträgt und
mit der beantragten Bereitstellung des Fahrzeuges zu laufen beginnt.
Heute stellen sich die Be- und Entladearbeiten durch den Einsatz moderner Ladehilfsmittel (z.B. Paletten) und Flurfördergeräte in der Praxis
wesentlich anders dar. Auch die Frachtberechnung in den alten bilateralen Straßengütertarifen für grenzüberschreitende Transporte zwischen Ländern der EWG (VO EWG 1174/68),
die ein Standgeld regelten, ist heute nur noch von historischem Wert. Wenig praxistauglich erscheinen auch die pauschalen Aussagen im § 5 Abs. 2 der
Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGL), die folgende Regelungen beinhalten:
"Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit)
zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zul.
Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens eine Beladestelle, höchstens eine Entladestelle), vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen, pauschal jeweils maximal
zwei Stunden für die Beladung und maximal zwei Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann
keine besondere Vergütung verlangt werden. Diese Regelung trifft eine zu pauschale Aussage, da beispielsweise die Gutstruktur (palettierte oder nicht palettierte Ware) wie auch
unterschiedliche Gegebenheiten bei einzelnen Transportmitteln nicht berücksichtigt werden.
Gerichtsurteile zu Standgeldsachen aus dem Jahre 2000 geben erste richterliche Konkretisierungen der Angemessenheit. So wird in einem Urteil des
Amtsgerichtes Villingen-Schwenningen (Aktenzeichen 5 C 298/00 vom 8. November 2000) Folgendes ausgeführt: Es ist unstreitig, dass die Klägerin (Frachtführer) gegen 10.45 Uhr bei der
Niederlassung der Beklagten (Niederlassung einer Handelskette) eingetroffen ist und dem Empfänger die Entladung von zehn Euro-Paletten meldete. Unstreitig begann die Entladung erst
um 14.20 Uhr. In dem Urteil wird weiter ausgeführt, dass die Wartezeit von etwas über 3,5 Stunden unangemessen ist, auch wenn der Anlieferungstermin nicht im Voraus mitgeteilt worden war.
Ein Betrieb, wie ihn die Beklagte betreibt, muss in der Lage sein, ohne eine solche Verzögerung angeliefertes Frachtgut alsbald nach Ankunft zu entladen. Da die Beklagte verursacht hat,
dass die Entladezeit um 3,5 Stunden unnötigt verlängert worden ist, kann die Klägerin Standgeld beanspruchen. Die Klägerin kann dieses Standgeld von der Beklagten verlangen, weil die
Beklagte die zehn Euro-Paletten angenommen und damit das Recht gemäß § 421 Abs. 1, Satz 1 HGB geltend gemacht hat. § 421 Abs. 1, Satz 1 HGB besagt: Nach Ankunft des Gutes an der
Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Der Empfänger,
der sein Recht nach Abs. 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner nach § 421 Abs. 3 HGB ein Standgeld zu zahlen.
Ein Rechtsanspruch für die Berechnung von Standgeld ergibt sich auch dann, wenn zwischen dem Empfänger und dem Spediteur oder Frachtführer
keine Vertragsbeziehungen bestehen. Der Anspruch auf Standgeld entsteht, indem der Frachtführer bei dem Empfänger die Ankunft der Sendung meldet, evtl. die Höhe der Fracht,
beispielsweise bei unfreien Sendungen mitteilt und der Empfänger nach diesen Informationen die Annahme der Ware nicht verweigert.
Eine ähnliche Fragestellung wie im Zusammenhang mit der Angemessenheit von Be- und Entladezeiten stellt sich auch hinsichtlich der
Festlegung der Höhe der als Standgeld zu zahlenden Vergütung. Auch hier gibt das Transportrecht keine direkte Konkretisierung vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass eine Vergütung für Standzeiten nach der am Ort der Überschreitung der Be- oder Entladezeit üblichen Höhe zu zahlen ist. Die angemessene Vergütung kann der
Frachtführer nicht einfach auf billigem Ermessen beruhend festsetzen (§§ 315, 316 BGB), vielmehr ist eine objektiv angemessene Vergütung zu bestimmen. In dem bereits
oben zitierten Gerichtsurteil wurde die Höhe des Standgeldes nicht beanstandet, da die Klägerin konkret und nachvollziehbar die Kosten für einen stehenden Lkw darlegen konnte.
In diesem konkreten Fall wurde für einen stehenden Lkw (40 t zul. Gesamtgewicht) die Stunde mit rund 130 DEM als gerechtfertigt anerkannt. In einem weiteren Urteil eines
Amtsgerichtes aus dem Jahr 1999 wurde ein Entgelt von 100 DEM pro Stunde als angemessen anerkannt. Der Empfänger, nicht der Auftraggeber, hatte dieses Standgeld an den
Frachtführer zu zahlen, da dieser für die Entladung von 34 Paletten 7 Stunden warten musste (Amtsgericht Heilbronn, Aktenzeichen 1 C 4 101/99 vom 13.12.1999).
Nach betriebswirtschaftlichen Untersuchungen von Beratern, wie beispielsweise dem Betriebsberatungsdienst der
Straßenverkehrsgenossenschaften, sind Durchschnittskosten von 94 DEM pro Stunde für schwere Nutzfahrzeuge ermittelt worden. Als maximale Be- oder Entladezeit
(produktive Zeit plus unproduktive Zeit) werden bis zu 2,5 Std. als noch üblich bezeichnet. Aber auch hier kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an, die individuelle
Verhältnisse des Ladegutes, der Ladetechnik der Fahrzeugtechnik, der Größe des eingesetzten Fahrzeuges und organisatorische Abläufe des jeweiligen Auftrages zu berücksichtigen hat.
Allgemein ist davon auszugehen, dass die Höhe der Vergütung die üblichen Sätze nicht überschreiten darf und vom Anspruchsteller,
beispielsweise durch Vorlage einer Istkosten - Fahrzeugrechnung, nachvollziehbar belegt werden muss. In einem Streitfall kann sowohl die angemessene Entladezeit als auch
die Höhe des Standgeldes durch ein Sachverständigengutachten oder durch Auskunft der zuständigen Industrie- und Handelskammer ermittelt werden. Für die Feststellung
einer angemessenen Vergütung wird sicher der Fahrerlohn zuzüglich Spesen und Auslösungen für den Fahrer, soweit sie während der Standzeit anfallen, zu rechnen sein.
Weiterhin werden die nicht betriebsabhängigen Kosten eines Fahrzeuges in die Berechnung der Höhe des Standgeldes eingehen.
|
|
|